Eine ordnungsgemäße Bestandsaufnahme hat grundsätzlich am Bilanzstichtag oder innerhalb von zehn Tagen davor oder danach zu erfolgen. Man spricht dann von einer zeitnahen Inventur. Bei dieser Methode sind Bestandsveränderungen zwischen dem Tag der Bestandsaufnahme und dem Bilanzstichtag zu berücksichtigen.
Die körperliche Bestandsaufnahme kann aber auch an einem Tag innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten zwei Monate nach dem Bilanzstichtag erfolgen. Bei einer solchen zeitverschobenen Inventur muss jedoch durch ein Fortschreibungs- oder Rückrechnungsverfahren die ordnungsmäßige Bewertung zum Bilanzstichtag sichergestellt sein.
Eine permanente Inventur liegt vor, wenn der Bestand für den Bilanzstichtag nach Art und Menge anhand von Lagerbüchern festgestellt werden kann – etwa anhand einer EDV-unterstützten Lagerverwaltung. Dabei ist allerdings mindestens einmal im Geschäftsjahr der Buchbestand durch körperliche Bestandsaufnahme zu überprüfen. Zudem wird eine permanente Inventur von den Finanzbehörden in der Regel nicht bei Unternehmen anerkannt, bei denen die Vermögensgegenstände einen hohen Wert haben, einem hohen Schwund unterliegen oder es bei ihnen hohe Mengendifferenzen gibt.
Wichtig ist, dass das Bestandsverzeichnis des Inventars den Nachweis ermöglicht, dass die Vermögensgegenstände vollständig aufgenommen wurden. Dazu gehört auch, dass auch Hilfs- und Betriebsstoffe (zum Beispiel der Kraftstoff für Fahrzeuge) und Verpackungsmaterial aufgenommen werden – besonders dann, wenn es sich entweder um erhebliche Werte handelt oder wenn die Bestände an den Bilanzstichtagen wesentlich schwanken. Aus den Inventur-Unterlagen muss zudem erkennbar sein, wie die Bewertung von unfertigen und fertigen Erzeugnissen erfolgt ist.
Das heißt, dass die Ermittlung der (anteiligen) Anschaffungs-/Herstellungskosten nachprüfbar und nachweisbar zu belegen ist. Bei den unfertigen Erzeugnissen sollte auch der Fertigstellungsgrad angegeben werden. Sogenannte „schwimmende Waren“ – also etwa Waren die zu einem Kunden unterwegs sind – müssen ebenfalls bestandsmäßig erfasst werden, wenn sie wirtschaftlich zum Vermögen des bilanzierenden Unternehmens gehören. Eine solche Erfassung ist zum Beispiel durch den Auslieferungsschein möglich. Als Eigenbestand sind auch eigene Waren zu erfassen, die Kunden als Kommissionswaren überlassen worden sind. Sie sind als Eigenbestand zu erfassen. Kommissionswaren im eigenen Unternehmen wiederum sind – da sie keine unternehmenseigenen Waren darstellen – nicht als Eigenbestand aufzunehmen.
Lagern eigene Waren in fremden Räumen – zum Beispiel bei Spediteuren – muss das bilanzierende Unternehmen eine Bestandsaufnahme vom Lagerhalter anfordern. Zum Umfang einer Inventur gehören auch minderwertige und wertlose Waren. Sie sind ebenfalls bestandsmäßig aufzunehmen und mit einer entsprechenden Bewertung zu versehen, die durchaus auch 0 Euro betragen kann.