Verstoß gegen DSGVO und TTDSG

Bundesregierung soll Facebook-Seite abschalten

1. März 2023, 9:00 Uhr | Michaela Wurm
© Bundesregierung Deutschland

Die Facebook-Seite der Bundesregierung erfüllt laut Ansicht des Bundesdatenschutzbeauftragten nicht die Vorgaben der DSGVO und des TTDSG und soll deshalb abgeschaltet werden. Die Regierung will ihre Fanpage trotzdem weiter betreiben.

Der Bundesdatenschutzbeauftragte (BfDI) hat der Bundesregierung den weiteren Betrieb ihrer Fanpage bei Facebook untersagt. Diese erfüllt laut Ansicht von Ulrich Kelber nicht alle Vorgaben der DSGVO und des TTDSG. Nun hat der BfDI das Bundespresseamt angewiesen, den Betrieb der Seite einzustellen. Nach einem entsprechenden Schreiben hat das BPA vier Wochen Zeit, um den Bescheid umzusetzen.

Die Bundesregierung will aber offenbar am Betrieb ihrer Facebook-Seite festhalten, weil der Auftritt ein wichtiger Bestandteil der Öffentlichkeitsarbeit sei, wie der stellvertretende Regierungssprecher Wolfgang Büchner erklärte, und will sogar eine Klage gegen den Bescheid nicht ausschließen.

Der Konflikt um die Facebook-Seite mit aktuell über einer Million Followern schwelt schon seit Jahren. Er habe schon lange darauf hingewiesen, dass der Betrieb einer Facebook Fanpage nicht datenschutzkonform möglich sei, so Kelber: „Das zeigen unsere eigenen Untersuchungen und das Kurzgutachten der Datenschutzkonferenz. Alle Behörden stehen in der Verantwortung, sich vorbildlich an Recht und Gesetz zu halten. Dies ist nach dem Ergebnis meiner Prüfungen beim Betrieb einer Fanpage wegen der umfassenden Verarbeitung personenbezogener Daten der Nutzenden aktuell unmöglich. Ich finde es wichtig, dass der Staat über soziale Medien erreichbar ist und Informationen teilen kann. Das darf er aber nur, wenn die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger gewahrt bleiben.“

Da sich die Interessen der Fanpage-Betreiber und von Meta ergänzten, bestehe nach Einschätzung des BfDI eine gemeinsame Verantwortlichkeit für die Verarbeitung der bei Nutzung der Fanpage erhobenen personenbezogenen Daten. „Das BPA muss als Verantwortlicher nachweisen können, dass die Grundsätze des Datenschutzrechts eingehalten werden. Einen solchen Nachweis konnte das BPA im Verfahren nicht zur aufsichtsbehördlichen Überzeugung erbringen, so der Bundesdatenschutzbeauftragte. Der BfDI kritisiert insbesondere, dass es nach seiner Begutachtung hier bislang an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung fehlt. Außerdem müsse nach dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz für die Verwendung nicht unbedingt erforderlicher Cookies und ähnlicher Trackingtechnologien eine Einwilligung eingeholt werden. Im Falle der Facebook Fanpages werde eine solche Einwilligung jedoch nach Ergebnis der aufsichtsbehördlichen Prüfungen derzeit nicht wirksam eingeholt.

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