Neue gesetzliche Pflichten und Gefahren

Das kommt 2023 auf Händler zu

8. Dezember 2022, 10:25 Uhr | Michaela Wurm

Fortsetzung des Artikels von Teil 1

III. Hinweisgeberschutzgesetz - Einrichtung von Meldestellen

Überwachung
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Die sog. Whistleblower-Richtlinie (EU) 2019/1937 vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, hätte der deutsche Gesetzgeber schon bis 17. Dezember 2021 umsetzen müssen. Allerdings wurde das erste Gesetzgebungsverfahren durch die Bundestagswahl 2021 unterbrochen. Das zweite Gesetzgebungsverfahren der Ampelregierung läuft aktuell noch. Die finalen Regelungen stehen noch nicht fest, und daher ist auch noch nicht sicher, wann sie in Kraft treten werden – möglicherweise aber schon bald, ggf. zum 1. Januar 2023.

Die im Rahmen der Umsetzung vorgesehenen Regelungen und Pflichten für Unternehmen sind aber zumindest im Groben bereits klar: Es müssen Meldestellen und Meldewege eingerichtet werden, über die bestimmte Rechtsverstöße gemeldet werden können. Auch schon klar scheint, dass Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten die neuen Pflichten bereits unmittelbar mit Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes umsetzen müssen, während Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten eine Umsetzungsfrist bis zum 17. Dezember 2023 eingeräumt werden soll.

Wer die Meldestelle nicht einrichtet, muss mit einer Geldbuße von 20.000 Euro rechnen.

 

IV. Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – Verantwortung für die Kette

Große Wellen bei vor allem größeren Unternehmen schlägt bereits seit längerem die Einführung des sog. Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG). Dieses betrifft ab 1. Januar 2023 zunächst Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und ab 2024 auch Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten.

Verbunden damit ist die Einführung von Verantwortlichkeiten für die eigene Lieferkette im Hinblick auf den Schutz von Menschenrechten und der Umwelt. Kleinere und mittlere Unternehmen betrifft dies laut IT-Recht-Kanzlei aber nicht.

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