Neue gesetzliche Pflichten und Gefahren

Das kommt 2023 auf Händler zu

8. Dezember 2022, 10:25 Uhr | Michaela Wurm

Fortsetzung des Artikels von Teil 2

V. Die Verbandsklagerichtlinie - Sammelklagen im Ansturm?

Die Richtlinie (EU) 2022/1828 über Verbandsklagen zum Schutz von Kollektivinteressen der Verbraucher (sog. „Verbandsklagerichtlinie“) muss von allen EU-Mitgliedstaaten bis zum 25. Dezember 2022 umgesetzt werden. Dies bedeutet, dass das Umsetzungsgesetz bis dahin erlassen und veröffentlicht sein muss.

Das ist in Deutschland noch nicht geschehen, die Verbandsklagerichtlinie befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren. Der Impact des neuen Gesetzes auf die Geschäftswelt in Deutschland könne deshalb noch nicht vollständig überblickt werden, so Rechtsanwalt Huber.

Durch die Vorgaben der Verbandsklagerichtlinie steht allerdings schon Einiges fest: bereits heute kennt das deutsche Recht das Instrument der sog. Musterfeststellungsklage, mittels der im Ergebnis Verbraucher – wie der Name bereits suggeriert – rechtlich verbindliche Feststellungen einheitlich feststellen lassen können. Die Verbandsklagerichtlinie sieht darüber hinaus vor, dass künftig im Prinzip Sammelklagen auf Leistung möglich sein können, d.h. etwa direkt auf Zahlung von Schadensersatz für eine Vielzahl von Betroffenen.

In der Verbandsklagerichtlinie ist geregelt, dass die Erhebung von Verbandsklagen spätestens ab dem 25. Juni 2023 möglich sein muss. Es wird sich zeigen, welche spezifischen Rahmenbedingungen und Vorgaben das deutsche Umsetzungsgesetz enthalten wird, wie etwa Verbraucherschutzverbände sich auch personell aufstellen werden, um in umfangreichen, ggf. auch medienwirksam begleiteten Verfahren Verbandsklagen erheben zu können, und ob die Gerichte dem möglicherweise drohenden Ansturm gewachsen sein werden.

 

VI. Der „Digital Markets Act“ – Große Plattformbetreiber gefordert

Bereits seit 1. November 2022 ist das Unionsgesetz über digitale Märkte in Kraft, entfaltet seine Wirkungen in der Praxis aber erst ab Mai 2023.

Unmittelbar hiervon betroffen sind nur sog. Gatekeeper, die eine besonders große Marktmacht im digitalen Bereich haben, und somit im digitalen Business großen Einfluss ausüben und die Bedingungen dort teilweise (mit-)bestimmen können. Unternehmen müssen bis zum Mai 2023 nach den im „Digital Markets Act“ enthaltenen Vorgaben überprüfen, ob sie solche Gatekeeper sind und der EU-Kommission entsprechend Bescheid geben.

Für Gatekeeper werden dann besondere Regelungen gelten, deren Ziel es ist, ihre Marktmacht einzuhegen und nicht zum Nachteil der nicht gar so Mächtigen auszuüben, die wie andere Unternehmer oder insbesondere auch Verbraucher auf einen diskriminierungsfreien Zugang zu den großen Plattformen angewiesen sind.

Händler betrifft dies laut IT-Recht-Kanzlei mittelbar, indem sie von dem neuen Regelgerüst dadurch profitieren können sollen, dass sie im Ergebnis zu fairen Bedingungen Zugang zu den Plattformen bzw. Leistungen der marktmächtigen Unternehmen bekommen.

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  1. Das kommt 2023 auf Händler zu
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