Kein neues Gesetz, sondern die Auslegung bestehender Gesetze betrifft ein Verfahren, deren Abschluss der BGH aktuell für den 12. Januar 2023 angekündigt hat.
In den Verfahren des BGH, Az. I ZR 222/19 und I ZR 223/19 geht es um die Frage, ob Wettbewerber von Unternehmen von Gesetzes wegen dazu befugt sind, Verstöße gegen das Datenschutzrecht zu verfolgen, also etwa Mitbewerber abzumahnen.
Konkret muss der BGH darüber entscheiden, ob ein Verstoß eines Apothekers gegen datenschutzrechtliche Verpflichtungen wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) begründet und dies von einem anderen Apotheker mit einer Klage vor den Zivilgerichten verfolgt werden kann. Während erstinstanzlich das Landgericht mit Verweis auf den insoweit (vermeintlich) abschließenden Charakter des Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eine Abmahn- und schließlich auch Klagebefugnis des Apothekers noch abgelehnt hatte, sah dies das Oberlandesgericht in der Berufung anders, und nahm zumindest in den im Fall konkret betroffenen DSGVO-Regelungen Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG an.
Die anstehende Entscheidung des BGH wird daher mit Spannung erwartet und wird gleich zu Beginn des Jahres 2023 einen deutlichen Hinweis geben, ob Händler in Zukunft vermehrt mit Abmahnungen von Mitbewerbern wegen Datenschutzverstößen rechnen müssen.