Zum 1. Juli 2021 werden im B2C-Fernabsatz die bisher geltenden Umsatzsteuer-Lieferschwellen in der EU aufgehoben und Steuerbeträge direkt im Lieferland geschuldet. Das hat weitreichende Folgen für Online-Händler. Die Münchner IT-Recht-Kanzlei gibt einen Überblick.
Im Rahmen des sogenannten „Digitalpakets“ wird auf EU-Ebene die Einführung eines neuen Mehrwertsteuersystems vorangetrieben. Das bringt vor allem weitreichende Änderungen für den grenzüberschreitenden Online-Handel mit, wie die Münchner IT-Recht-Kanzlei informiert.
So werden aktuell zum 01.07.2021 die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen im grenzüberschreitenden Online-Handel mit Verbrauchern grundlegend geändert. Die bisher im B2C-Fernabsatz geltenden Umsatzsteuer-Lieferschwellen in der EU werden aufgehoben und - jenseits einer Kleinstunternehmerschwelle – Steuerbeträge direkt im Lieferland geschuldet. „Wer als Online-Händler eine EU-weite Umsatzschwelle von 10.000 Euro im Jahr überschreitet und an Nichtunternehmer in anderen EU-Ländern liefert, schuldet die Umsatzsteuer grundsätzlich im Zielland“, erläutert Rechtsanwalt Phil Salewski.
Auswirkungen wird dies nicht nur steuerverfahrensrechtlich, sondern auch in Bezug auf Preisangaben im Online-Shop haben. Immerhin müssen im B2C-Handel Preise zwingend „inkl. MwSt.“ dargestellt werden.
Die IT-Recht-Kanzlei gibt einen Überblick darüber, was Online-Händler nun wissen sollten und wie sie sich auf die Änderungen vorbereiten können.