Die Umsetzung zweier EU-Richtlinien in das deutsche Recht führen im kommenden Jahr zu erheblichen Änderungen im deutschen Kaufrecht, die nahezu alle Online-Händler betreffen. Die IT-Recht-Kanzlei rät diesen daher dringend dazu, zum Jahreswechsel ihre Rechtstexte zu aktualisieren.
Den 1. Januar 2022 sollte sich jeder Online-Händler rot im Kalender markieren. Denn ab diesem Stichtag greift das neue Kaufrecht 2022 mit erheblichen Änderungen für Verbraucherverträge, auch wenn diese im Fernabsatz geschlossen werden.
Das führe zu einem das einen ziemlichen Rundumschlag im deutschen Kaufrecht, wie die Münchner IT-Recht-Kanzlei berichtet. Da das Kaufrecht auch auf den Ecommerce-Bereich Anwendung findet, wird nahezu jeder Onlinehändler damit konfrontiert. Nicht betroffen sind etwas Händler, die keine Geschäfte mit Verbrauchern tätigen, sondern rein im B2B-Bereich tätig sind.
Folgenden Änderungen sind für Online-Händler ab dem 01.01.2022 von Relevanz:
Neuer und erweiterter Sachmangelbegriff
Erweiterung der Beweislastumkehr bei Sachmängeln
Mängelrechte bestehen künftig auch bei Kenntnis vom Sachmangel
Neue Voraussetzungen an die Vereinbarung wirksamer (negativer) Beschaffenheitsvereinbarungen – Verkauf von Mängelexemplaren erheblich komplexer
Neue Voraussetzungen bei der Verkürzung der Verjährungsfrist für die Mängelrechte beim Verkauf gebrauchter Waren – Verkauf von Gebrauchtware damit erheblich komplexer
Änderungen beim Ablauf der Verjährung für Mängelansprüche
Neue Informationspflichten in Bezug auf Mängelrechte
Neue Pflichten bei der Nacherfüllung bei Mangelhaftigkeit
Erleichterter Rücktritt sowie neue Pflichten beim Rücktritt infolge Mangelhaftigkeit
Neue Anforderungen an Garantieerklärungen / -versprechen
Änderungen beim Unternehmerregress
Komplett neues Haftungsregime und Aktualisierungspflicht bei digitalen Produkten
Zahlreiche Abgrenzungsprobleme bei der rechtlichen Einstufung, wenn es um den Verkauf von Sachen mit digitalen Komponenten geht