Am Ende ihrer gut 30 Seiten langen Analyse legen die Datenschützer insgesamt neun aus ihrer Sicht besonders wichtige und stichhaltige Kritikpunkte vor, bei denen der Elektroautohersteller ihrer Ansicht nach gegen die DSGVO und Verbraucherschutzrechte verstößt. Hierzu zählt etwa, dass Tesla keine präzisen Zwecke für die jeweilige Datenverarbeitung benennt, nicht angibt, auf welcher Rechtsgrundlage die jeweils von ihr vorgenommene Datenverarbeitung basiert und die Betroffenen nicht ausreichend darüber informiert. Zudem unterlasse es Tesla, präzise Informationen zu Zwecken, Rechtsgrundlagen, berechtigtem Interesse, fehlender Angemessenheit im Empfängerland und Speicherdauer zu geben, wie sie von der DSGVO vorgeschrieben werden. Hinzu kommt, dass der Hersteller Daten in die USA sowie eventuell in weitere Staaten ohne angemessenes Datenschutzniveau übermittelt und damit ebenfalls gegen die DSGVO verstößt.
Besonders dringenden Handlungsbedarf sehen die Datenschützer beim sogenannten »Wächtermodus« (»Sentry Mode«). Ist er aktiviert, speichert das Fahrzeug beim Erkennen bestimmter Ereignisse wie Stößen die laufende Videoaufzeichnung der Fahrzeugkameras auf einem USB-Stick ab, ähnlich wie es Dashcams praktizieren. Dieses Feature soll die Fahrzeuge gegen Einbruch, Vandalismus und Diebstahl schützen. Auch hier beginnen die Probleme bereits bei den Grundpflichten, sprich dem fehlenden Abschluss der laut DSGVO notwendigen Vereinbarung mit den Haltern. Doch selbst mit entsprechender Vereinbarung ginge den Datenschützern die Überwachung zu weit: »Tesla ist insbesondere mitverantwortlich für die nicht erforderliche, umfassende, uneingeschränkte Videoüberwachung und die darauffolgende Verarbeitung sowohl im Fahr- wie auch im Parkmodus, wenn der Wächtermodus eingeschaltet ist.« Darüber hinaus könnten noch weitere Schwierigkeiten in Bereichen wie dem Einsatz von Teslas in Unernehmen dazukommen, die für das aktuelle Papier nicht untersucht wurden.
Die klare Forderung der Datenschützer lautet daher, dass sich die zuständige Datenschutzaufsicht, in diesem Fall wohl das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht, zeitnah um den Fall Tesla kümmert. Sollte Tesla bis dahin nicht in wesentlichen Punkten nachbessern, »muss es angesichts des Ausmaßes der Datenschutzverstöße zur Verhängung eines Bußgeldes und zu einer sofortig vollziehbaren Verfügung hinsichtlich offensichtlich unzulässiger Verarbeitungsvorgänge kommen«. Darüber hinaus sei »ein Verbot des „Wächtermodus“ nach Art. 58 Abs. 2 lit. f DSGVO ohne vertiefte Ermittlungen schon heute unabdingbar, da diesem die Rechtswidrigkeit „auf der Stirn steht“«.