Datenschutz-Probleme bei Analytics

Abmahngefahr bei Nutzung von US-Tracking-Diensten

15. Mai 2023, 15:06 Uhr | Lars Bube
© Axel Bueckert - Fotolia.com

Einem aktuellen Urteil des Landgerichts Köln zufolge greifen die von vielen Webseiten genutzten Standard-Cookie-Abfragen für die Übermittlung der Daten an US-Trackingdienste wie Google Analytics zu kurz. Damit droht eine neue Abmahnwelle nach dem Vorbild Google Fonts.

Spätestens seit dem als Schrems II bekannten Urteil des EuGH vor knapp drei Jahren steht die Datenübertragung von Europa in die USA und damit auch die Nutzung vieler Dienste von US-Firmen auf tönernen Füßen. Im vergangenen Jahr hatte das zu einer großen Abmahnwelle gegen Webseiten geführt, die Google Fonts nutzten und dadurch die dynamischen IP-Adressen ihrer Besucher ohne ausreichende Einwilligung an Google-Server in den USA übermittelten. Demnächst könnte eine ganz ähnliche Gefahr bei den noch wesentlich weiter verbreiteten Tracking-Tools wie Google Analytics drohen. Ausgangspunkt dafür ist ein Urteil des Landgerichts Köln. Das hat nach einer Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen die Deutsche Telekom entschieden, dass deren Cookie-Banner und Vertragsklauseln nicht ausreichen, um eine rechtskonforme Einwilligung der Website-Besucher für einen entsprechenden Datentransfer in die USA zu erhalten. „Eine ,ausdrückliche Einwilligung´ des Website-Besuchers ist aus Sicht des Gerichts nicht allein dadurch gegeben, dass dieser das Cookies-Banner akzeptiert. Denn für einen Datentransfer in die USA sind zusätzliche Transparenzpflichten sowie eine Aufklärung über die Gefahren notwendig, die der Nutzer zur Kenntnis genommen haben muss“, erklärt Olaf Brandt, Geschäftsführer der etracker GmbH. Sein Unternehmen bietet eine cookie-freie SaaS-Lösung für das Tracking an, bei der keine Einwilligung eingeholt werden muss.

Da es sich beim im Urteil monierten Angebot um Standard-Abfragen und -Klauseln handelt, wie sie auch von vielen anderen Webseiten genutzt werden, könnte das Urteil im Nachgang zu einem neuerlichen Abmahn-Flächenbrand führen. Dabei kommt die Entscheidung zumindest für Experten nicht völlig überraschend. Schon 2021 hatte die Datenschutzkonferenz (DSK) in ihrer „Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden für Anbieter:innen von Telemedien“ klar gewarnt: „Personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit der regelmäßigen Nachverfolgung von Nutzerverhalten auf Webseiten oder in Apps verarbeitet werden, können grundsätzlich nicht auf Grundlage einer Einwilligung nach Art. 49 Abs. 1 lit. a) DS-GVO in ein Drittland übermittelt werden.“ Diese Sichtweise teilen auch die Richter. „Generell hat das Urteil für die Online-Branche weitreichende Folgen, da es für alle US-Tools gleichermaßen zutrifft. Beliebte Tools wie Google Analytics, Facebook Conversion Pixel oder auch Hubspot können damit schnell zu einem Problem für deutsche Website-Betreiber werden. Denn sobald das Urteil rechtskräftig ist, droht eine weitere Abmahnwelle, ähnlich wie bei Google Fonts“, warnt Brandt.

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